Private Videoüberwachung zum Schutz des eigenen Grundstücks
In seinem Urteil vom 11.12.2014 (Az. C 212/13) hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob die Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG auch Anwendung findet, wenn eine Privatperson versucht, ihr Haus bzw. Grundstück durch Videoüberwachung vor unberechtigten Zugriffen Dritter (z.B. Einbruch, Vandalismus usw.) zu schützen.
Vereinfacht gesagt, sind für die Videoüberwachung, die ein Privater zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums auf seinem Grundstück errichtet, die Vorschriften des Datenschutzes anwendbar?
Artikel 3 Absatz 2 der Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG regelt, dass die Richtlinie keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten findet, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Im deutschen Recht ist – entsprechend der Richtlinie – in § 1 Abs. 2 Nr.3 BDSG der Anwendungsbereich des BDSG ebenfalls nicht gegeben, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.
Dem Urteil des EuGH liegt der Fall eines Mannes in Tschechien zugrunde, dessen Familie wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten wurde und dessen Fenster seines Hauses mehrfach eingeschlagen wurden. Als Reaktion darauf errichtete der Geschädigte eine Videokamera. Diese zeichnete den Eingang seines Hauses, den öffentlichen Straßenraum und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses auf. Auf diese Weise gelang es der Polizei nach einem erneuten Angriff, die Täter zu ermitteln. Einer der Täter wandte sich anschließend an die zuständige Datenschutzbehörde und beanstandete die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Überwachungskamera. (Pressemitteilung des EuGH vom 11.12.2014)
In dem Urteil stellt der EuGH zunächst klar, dass es sich bei dem von einer Kamera aufgezeichneten Bild einer Person um personenbezogene Daten handelt, da die Identifikation der betroffenen Person durch das Bild ermöglicht wird. Des Weiteren wird durch den EuGH klargestellt, dass es sich bei der Videoüberwachung um eine automatisierte Datenverarbeitung handelt.
Ferner weist der EuGH darauf hin, dass die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme für Datenverarbeitungen, die durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen ist. Die Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt, ist auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre gerichtet. Dies hat nach Auffassung des EuGH zur Folge, dass eine solche Videoüberwachung nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden kann.
Folglich greifen die Ausnahmen in der Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und im BDSG in solchen Fällen nicht.
Im Ergebnis sind somit auch Private verpflichtet, bei der Errichtung einer Videoüberwachung die Öffentlichkeitsbezug aufweist, die Datenschutzbestimmungen zu beachten.
Offen bleibt jedoch die Frage, wie sich dieses Urteil auf andere Arten von privaten Videoüberaufnahmen auswirkt, etwa den Einsatz von Helmkameras im Sport (Skifahren, Mountainbiking usw.) sowie bei der Benutzung von Camcordern oder Mobiltelefonen zur Aufnahme von Videos.Sofern der Öffentlichkeitsbezug ausreichen würde und der subjektive Verwendungszweck nicht maßgeblich ist, wären auch bei solchen Aufnahmen im öffentlichen Raum die Datenschutzbestimmungen zu beachten, selbst wenn die Bilder im Anschluss in der privaten Sphäre verbleiben und nicht an Dritte weitergegeben bzw. veröffentlicht werden. (siehe hierzu auch: Pressemitteilung des BFDI/ Anmerkung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Andrea Voßhoff vom 12.12.2014)